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Rechtliche Rahmenbedingungen für DeepLinks

Sonntag, 26. Dezember 2010

 Hyperlinks sind Links, die von einer Internetseite zu Unterseiten oder speziellen Angeboten weiterführen. Man erkennt sie meistens daran, dass ein Wort im Text andersfarbig unterlegt ist oder durch eine Unterstreichung gekennzeichnet wird. Fährt man mit dem Cursor über einen solchen Wortlink, kann man ihn anklicken und sein Interesse an der Vertiefung des Themas sofort befriedigen. Anschließend kann man per Zurück-Taste zum vorherigen Text zurückkehren oder im eben aufgeschlagenen Text weiter wandern.

Was unterscheidet Deep Links und Surface Links?

Man unterscheidet Hyperlinks in Surface Link und Deep Link. Der Surface Link leitet einen nur auf die Startseite einer bestimmten Internetpräsenz oder Domainadresse weiter. Der Deep Link hingegen leitet einen auf eine bestimmte Unterseite auf einer Internetpräsenz. Es öffnet sich beispielsweise ein PDF mit tiefer gehendem Inhalt, einen detaillierten Artikel zu einem Thema, ein bestimmtes Warenangebot oder ein offenes Verzeichnis. Für den Internet-User sehen beide Linkarten nach einem Nutzwert aus – für den Juristen aber entstehen aus beiden ganz unterschiedliche Fragestellungen. Sie drehen sich vor allem um die Haftbarkeit für die Inhalte von Hyperlinks. Der Verweis auf einen Surface Link kann dabei weniger strittige Fragestellungen aufwerfen als ein Deep Link Verweis. Ein Surface Link wird nur selten rechtlichen Bestimmungen zuwider laufen, ein Deep Link aber wohl. In diesem Kontext werden auch die Begriffe “Surface Web” oder “Deep Web” als Begrifflichkeiten zu definieren sein.

Wo liegt der Vorteil von Deep Links?

Die Vorteile der Deep Links sind einigermaßen nahe liegend. Der potentielle Kunde wird aus einem Text, der sein Interesse geweckt hat, sofort zu einem Produkt, einer bestimmten Dienstleistung oder einer Unterseite mit aktuellen Neuigkeiten weiter geleitet. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zum Kauf kommt, wird so optimiert. Deep Links verbessern aber auch das so genannte “Ranking” einer Webseite, also den Rang, den die Seite in den Suchmaschinen einnimmt. Sie können die Zahl der “Long-Tail Begriffe” – also der Such-Begriffe mit einer langen Wortkette in der Domainadresse – erhöhen und so in den Suchmaschinen Vorteile erbringen. Damit kann man auch bestimmte Unterseiten von Webseiten in der Zahl der Klicks nach vorne bringen und im Ranking höher pushen. Ein weiterer Vorteil ist es, dass Deep Links mit direkter Zuleitung zu einem Produkt für wesentlich mehr Benutzerfreundlichkeit sorgen. Man spart viel Zeit, wenn man aus einem Text direkt zu einem interessierenden Produkt kommt, statt auch dieses über eine Suchmaschine zu ermitteln. Hohe Web-Usability ist eines der Keywords bei der Programmierung von Webseiten. Es muss verhindert werden, dass ein potentieller Kunde auf eine andere Webseite geht, um ein Produkt der Konkurrenz zu kaufen – beispielsweise, weil er nicht erkennt, dass man Anbieter solcher Produkte ist. Last not last können zahlreiche Deep Links eine Optimierung des Linkprofils nach sich ziehen. Dieses umfasst sämtliche Arten von Links, die man auf seiner Webseite verwaltet. Die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Links auf den gewünschten Pfad und Inhalt hin sollte selbstverständlich sein.

Worin liegt die Gefahr bei Deep Links?

Wenn man in einem Webseiten-Text auf einen Surface Link klickt, kommt man auf eine andere Homepage. Häufig stehen solche Surface Links in einem speziellen Linkverzeichnis, das weitere Anbieter oder ähnliches nennt. Deep Links sind anders. Ein Deep Link leitet einen beispielsweise direkt zu einer Produktseite und einem Kaufangebot weiter. Und: Sie sind generell umstritten. Man kann nämlich relativ leicht ein Foto aus einem Angebot entnehmen, auf seinen eigenen Computer kopieren und anschließend als sein eigenes verwenden. Ohne Hinweis auf den Fotografen ist ein Missbrauch in verschiedener Hinsicht möglich. Daher verwendet man heutzutage so genannte Session-ID’s, um Deep Linking zu verhindern.

Juristische Probleme mit Deep Links

Manche Deep Links können zu juristischen Problemen führen. Beispielsweise kann ein Hyperlink als Deep Link, der auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk führt, den Betreiber einer Homepage wegen einer “Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung” mit juristischen Folgen konfrontieren. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand mit den Inhalten seiner Webseite finanzielle Interessen verfolgt. Um Missbrauch zu vermeiden, hat er daher gewisse Schutzmechanismen eingebaut, damit niemand den Link kostenfrei öffnen kann. Man kann aber mit gewissen Tricks solche Sperren umgehen. Das allerdings kann einen Verstoß gegen das Recht darstellen, Inhalte nur kostenpflichtig öffentlich zugänglich zu machen. Entsprechende Klagen vor Gericht stellten klar, dass kostenpflichtige Deep Links nicht von anderen Nutzern geladen und kostenneutral weiter benutzt werden dürfen. Der Link und sein Inhalt unterliegen unter bestimmten Bedingungen nämlich dem Urheberschutzgesetz.

Ausschlaggebend ist nicht, ob der Deep Link wirkungsvoll geschützt wurde, sondern dass er überhaupt geschützt wurde. Es muss der deutliche Wille erkennbar sein, den geschützten Inhalt nur unter bestimmten Bedingungen – in diesem Fall der Kostenpflicht – zur Veröffentlichung freizugeben. Im Falle von Fragen zum Thema lohnt es sich, juristischen Sachverstand zu Hilfe zu nehmen. Die Feinheiten des Urheberrechts erschließen sich nur wenigen und Inhalte im Internet werden häufig als öffentlich und allseits frei benutzbar angesehen. Dieses Missverständnis kann einen letztlich viel Geld kosten. Urheberrechtsschutzverletzungen sind keine Lappalie.